AGB


§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung und gegebenenfalls über die Montage von Waren.

2. Gegenbestätigungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers sind auch ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers unbeachtlich.

3. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.


§ 2 (Technische) Angaben, Vertragsschluss

1. Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.

2. Technische Angaben in speziell ausgearbeiteten Angeboten des Verkäufers sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, dass sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

3. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden. Der Vertrag gilt in diesem Fall mit dem rechtzeitigen Eingang der Bestellung des Käufers als geschlossen.

4. Eine Bestellung des Käufers ohne vorheriges, speziell ausgearbeitetes Angebot des Verkäufers gilt als Angebot zum Vertragsschluss. Der Verkäufer kann ein solches Angebot durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen annehmen.

5. Bestellungen des Käufers auf Messen sind verbindlich, sofern sie nicht innerhalb von 14 Kalendertagen (Eingang) durch eingeschriebenen Brief widerrufen werden.

6. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer insoweit sein schriftliches Einverständnis erklärt hat.


§ 3 Lieferung, Montage

1. Liefertermine, Montagetermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Käufer hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung oder Montage in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Dauer einer vom Käufer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen, bei vorangegangener Teillieferung auf vier Wochen festgelegt, beginnend mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer.

4. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern keine vom Verkäufer zu vertretende, vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.

5. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder erfüllt er die ihm zur Vorbereitung ordnungsgemäßer Lieferung/Montage obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens sowie etwaigen Mehraufwands zu verlangen. Zugleich geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.


§ 4 Versand, Gefahrübergang

1. Der Verkäufer versendet unversichert auf die Versandart und dem Versandweg seiner Wahl. Ist der Käufer kein Verbraucher, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat.

2. Mehrkosten für eine andere Art der Versendung sowie für eine Transportversicherung trägt der Käufer.

3. Wird der Versand auf Veranlassung des Käufers verzögert oder nicht ausgeführt, gehen die Kosten der Lagerung zu seinen Lasten; die Gefahr geht in diesem Fall mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Preise verstehen sich – sofern nicht vom Verkäufer anders bestätigt – ohne Kosten für Verpackung und Fracht.

2. Die Kosten der Montage werden in der im Angebot benannten Höhe berechnet. Unvorhersehbare Mehrarbeiten werden dem Käufer nach Aufwand berechnet.

3. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Höhe berechnet.

4. Die Zahlung hat in bar bei Lieferung oder durch Überweisung mindestens 10 Werktage vor dem bestätigten Liefertermin zu erfolgen.

5. Für Wiederverkäufer gelten die besonderen Zahlungsbedingungen für Händler.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen, Versand und Montagen nur gegen Vorkasse zu erbringen.

7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn gerügte Mängel oder Gegenansprüche unstreitig, vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass dies auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er die Kosten einer ersten Mahnung mit pauschal 10,00 Euro, diejenigen einer zweiten Mahnung mit pauschal weiteren 15,00 Euro zu ersetzen. Der Verkäufer ist zu keiner Mahnung verpflichtet, er kann seine Ansprüche auch unmittelbar gerichtlich durchsetzen.

9. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers wegen des Verzuges des Käufers bleiben unberührt.

10. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsgegenständen) bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen.

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsgegenstände pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffer 5 – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsgegenstände, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zwecks Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu informieren. Soweit der Dritte dem Verkäufer die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten nicht erstatten kann, haftet hierfür der Käufer.

5. Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden, solange sich der Käufer nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer an den Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Der Käufer bleibt bis auf Widerruf aber berechtigt, die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Zu einer anderweitigen Abtretung seiner Forderungen und Rechte ist der Käufer nicht berechtigt.

6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Käufers oder durch ihn bzw. in seinem Auftrag in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung seines Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen bzw. die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Verkäufer ab.

7. Wenn der Wert der für den Verkäufer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert seiner Forderungen – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt (Rücktritt) und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist berechtigt, die Gegenstände zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Kosten auf die Schulden des Käufers gemäß § 5, Ziffer 10 zu verrechnen.


§ 7 Gewährleistung, Haftung

1. Der Käufer hat die gelieferten Gegenstände und deren Montage sofort auf Fehlerhaftigkeit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, bei Montage auf der Empfangsbestätigung dem Verkäufer anzuzeigen. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Käufers Mängel dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen.

2. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Hierzu ist ihm angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

4. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt, ist der Verkäufer vorrangig zur Nacherfüllung nach Art seiner Wahl berechtigt und verpflichtet. Hierzu hat der Käufer dem Verkäufer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Darüber hinaus sind Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Verkäufer beruhen, sowohl gegen diesen als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Soweit Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen sind, sind sie auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

7. Das Recht des Käufers, Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

8. Verletzt der Käufer eine der in den vorigen Ziffern genannten Obliegenheiten, sind jegliche Gewährleistungs- und sonstige Haftungsansprüche ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt unberührt.


§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Verkäufers.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen beiden geschlossenen Verträgen ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer nicht berührt.


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